Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GROMEX GmbH, Ferdinand-Harten-Str. 15, 22949 Ammersbek.
Geltung:
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge für Lieferungen, Leistungen und Angebote der GROMEX GmbH. Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Mit unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Angebote:
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Mündliche, telegrafische oder telefonische Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Angaben in Prospekten, Anzeigen, etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Preise:
Alle unsere Preise verstehen sich in € ab Werk ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich exkl. Porto, Verpackung und Versicherung.
Lieferung:
1. Die Preise verstehen sich ab Werk. Soweit nicht Frankolieferung vereinbart ist, fallen die Versandkosten dem Käufer zur Last; Spesen ab Empfangsstation gehen zu seinen Lasten. Frachtvergütungen werden nicht gewährt. Versicherung erfolgt nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
2. Die Abholung und die Versendung der Ware ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.
3. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung einer Mindestmengen- bzw. Mindestkostenpauschale vor.
4. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Zahlung:
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar in Euro.
2. Rechnungsbeträge sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum minus 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
3. Schecks werden nicht akzeptiert.
4. Nur an dem Erfüllungsort erfolgte Zahlungen haben schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen an Angestellte unserer Firma sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese mit einer Inkassovollmacht versehen sind.
5. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden unsere sämtlichen noch offenen Forderungen sofort fällig. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ausstehende Lieferungen von Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.
Werkzeuge und Vorrichtungen:
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten teilweise von unserem Besteller getragen werden.
Verpackung:
Papierverpackung wird billigst berechnet. Kisten, Verschläge, Fässer, Säcke und sonstige Verpackungen werden berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb 4 Wochen nach Empfang der Lieferung zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Der bahnamtliche Vermerk „mangelhaft verpackt“ gilt niemals zu unserem Nachteil.
Lieferfristen:
1. Lieferfristen beginnen, wenn alle Einzelheiten des Auftrages erklärt sind, jedoch nicht vor Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich ohne unser Verschulden verzögert, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
4. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen – gleich, ob bei uns oder unserem Unterlieferanten eingetreten, - die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
5. Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit, ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verlängerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann.
6. Wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, werden ihm, beginnend 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Toleranzen:
Alle Empfehlungen für den Einsatz unserer Produkte werden nach bestem Wissen abgegeben. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, sich durch eigene Prüfung von der Brauchbarkeit der gelieferten Ware für die von ihm vorgesehenen Verwendung zu überzeugen. Abweichungen von Mustern und früheren Lieferungen sind zulässig, soweit dadurch Qualität und Verwendungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Wir behalten uns mengenmäßige Abweichungen von 10 % nach oben oder unten vor.
Beanstandungen und Mängelhaftung:
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schriftlich unter Angabe des Mangels, zu rügen. Für versteckte Mängel gilt dies innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung.
2. Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt: Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, ersetzen wir nach unserer Wahl kostenlos oder bessern sie aus.
3. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder führen auch mehrfache Nachlieferungen oder Nachbesserungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Käufer vom Vertrage zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
4. Für Mängelansprüche gem. § 437 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.
5. Für die Haftung auf Schadensersatz auch im Rahmen der Mängelhaftung gilt die nachstehende Regelung unter „Allgemeine Haftung“.
Allgemeine Haftung:
1. Unbeschadet der Regelung unter „Lieferfristen“ Ziffer 5 sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; jedoch ist die Haftung ohne grobes Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
Rücklieferung:
Rücklieferungen, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung frachtfrei vorgenommen werden. Für die bei jeder Rücklieferung entstehenden Kosten behalten wir uns als Ausgleich eine entsprechende Kürzung vom reinen Warenwert bei der Gutschrift vor, mindestens in Höhe von 20% des reinen Warenwertes.
Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Bei Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung das Alleineigentum an der neuen Sache, übertragt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen Waren im Zeitpunkt der Verbindung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
3. Weiterveräußerung der gelieferten Ware, auch wenn verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Käufer tritt hiermit ihm alle aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verbindung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist.
5. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
Schutzrechte:
Sofern wir nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Behauptet ein Dritter in einem solchen Fall, dass wir z. B. durch Herstellung oder Lieferung der Ware, ein Schutzrecht verletzen, so sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte unsere Tätigkeit einzustellen. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle zu unterrichten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges:
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ammersbek, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder mit Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel – und Scheckprozessen - ist Ahrensburg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
3. Soweit Incoterms in den Lieferklauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.
Datenspeicherung:
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung:
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
Stand: 08/2023